Personalvertretungsgesetze

Die Personalvertretungsgesetze (PersVG) regeln die Wahl, Zuständigkeit, Pflichten und Befugnisse der Personalvertretungen. Personalvertretungen sind die Personalräte, die Bezirks-, Gesamt-und Hauptpersonalräte sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im öffentlichen Dienst.

Die Gesetzgebungskompetenz für das Landespersonalvertretungsrecht liegt bei den Ländern. Jedes Bundesland hat daher ein eigenes Landespersonalvertretungsgesetz (in Schleswig-HolsteinMitbestimmungsgesetz genannt), das für die Beschäftigten von Einrichtungen der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für weitere dem jeweiligen Land unterstehendeKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt.

Daneben gibt es das Bundespersonalvertretungsgesetz für die Beschäftigten von Einrichtungen der Bundesverwaltung.

Der Personalrat ist von seiner Wahl und seinen Aufgaben vergleichbar mit dem Betriebsrat, der die betrieblichen Interessen der Beschäftigten außerhalb des öffentlichen Dienstes, also in derPrivatwirtschaft, d.h. in Unternehmen in der Rechtsform des Zivilrechts wahrnimmt. Seine Tätigkeit ist im Betriebsverfassungsgesetz verankert.

Letzte Änderung: 28.02.2018 - Ansprechpartner: Webmaster