Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1). Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Gesetzgebungskompetenz fällt in die konkurrierende Kompetenz zwischen Bund und Ländern. Für dieses Gesetz war 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung nach Art. 113 GG (in der Schlussformel des Berufsbildungsgesetzes abgedruckt) notwendig.

Zum 1. April 2005 wurde das Berufsbildungsgesetz grundlegend novelliert.

Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten nur die §§ 1 bis 3, 10 bis 26, 50 bis 52, 71 bis 75 und 81 bis 101 BBiG.

Für die Berufsausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. Hierfür ist das Krankenpflegegesetz (KrPflG) gültig. Das BBiG findet ebenso keine Anwendung bei der Ausbildung zum Altenpfleger (siehe Altenpflegegesetz (AltPflG)), zum Physiotherapeuten (siehe Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)) und zur Hebamme bzw. zum Entbindungspfleger (siehe Hebammengesetz (HebG)).

Letzte Änderung: 28.02.2018 - Ansprechpartner: Webmaster